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BGB § 1458 Vormundschaft über einen Ehegatten

BGB § 1458 Vormundschaft über einen Ehegatten

[ Auszug: Solange ein Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, verwaltet der andere Ehegatte das Gesamtgut allein; die Vorschriften der §§ 1422  ... ]